Urlaub bei Arbeitslosigkeit: erst mitteilen, dann verreisen

16.07.2019 – Auch wenn Sie Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II erhalten, können Sie verreisen. Allerdings müssen Sie das der Arbeitsagentur oder dem Jobcenter rechtzeitig mitteilen und Ihre Abwesenheit genehmigen lassen.

Sie müssen jede längere Abwesenheit von Ihrem Wohnort (Fachbegriff: Ortsabwesenheit), etwa eine Reise, genehmigen lassen. Nur wenn Sie Ihre Ortsabwesenheit genehmigen lassen, erhalten Sie während dieser Zeit weiterhin finanzielle Leistungen. Für den Leistungsbezug reicht es nicht aus, dass Sie während Ihrer Abwesenheit telefonisch erreichbar sind. Bitte klären Sie deshalb Ihre Reisepläne rechtzeitig mit Ihrer Ansprechpartnerin oder Ihrem Ansprechpartner ab.  

Leistungen werden höchstens für 3 Wochen im Jahr weitergezahlt

Pro Jahr können Sie für höchstens 21 Tage – in Summe also 3 Wochen – eine Ortsabwesenheit beantragen, ohne dass Ihre Bezüge davon betroffen sind. Dabei zählen auch Wochenenden oder Feiertage. Das bedeutet: Waren Sie in einem Jahr in Summe bereits 21 Tage verreist, so erhalten Sie bei einer weiteren Ortsabwesenheit keine finanzielle Unterstützung mehr.

Sind Sie zudem länger als 6 Wochen am Stück nicht verfügbar, haben Sie für den gesamten Zeitraum keinen Anspruch auf Arbeitlosengeld oder Arbeitslosengeld II. In einem solchen Fall müssen Sie nach Ihrer Rückkehr erneut einen Antrag stellen.

So beantragen Sie eine Ortsabwesenheit

Beziehen Sie Arbeitslosengeld, können Sie als Kundin oder Kunde der Arbeitsagentur Ihre Ortsabwesenheit online beantragen. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite Urlaub und Umzug.

Beziehen Sie Arbeitslosengeld II, müssen Sie Ihre Abwesenheit persönlich bei Ihrem Jobcenter beantragen. Mehr erfahren Sie auf der Seite Erreichbarkeit und Abwesenheit.

Arbeitsmarktchancen entscheiden

Hintergrund für die zeitlich befristete Ortsabwesenheit: Ihre Arbeitsagentur beziehungsweise Ihr Jobcenter möchte Sie möglichst optimal beim Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt unterstützen. Deshalb müssen Sie eine Reise absprechen.

Ihre Arbeitsvermittlerin oder Ihr Arbeitsvermittler prüft dabei, wie sich eine Abwesenheit auf Ihre Vermittlungschancen auswirkt. Hier spielen zum Beispiel verfügbare passende Stellenangebote eine Rolle, auf die Sie sich während Ihrer Abwesenheit nicht bewerben können.

Tipp: Einen Überblick über die aktuellen News der BA erhalten Sie auf der Seite „Aktuelle Meldungen 2020“.

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