Änderungen beim Meldeverfahren zur Sozialversicherung

16.07.2019 – Ändern sich die Betriebsdaten Ihres Unternehmens, müssen Sie das dem Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit (BA) mitteilen. Seit dem 1. Juli geht das nur noch elektronisch.

Als Unternehmen müssen Sie dem Betriebsnummern-Service zum Beispiel mitteilen, wenn Ihr Betrieb umzieht und sich die Anschrift ändert, Ihr Unternehmen die Rechtsform wechselt oder neue Ansprechpartner für die Sozialversicherungsträger hat. Verstoßen Sie gegen diese Pflicht, kann Ihr Unternehmen mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belangt werden.

Digitale Mitteilung ab sofort Pflicht

Bislang konnten Sie als Arbeitgeber geänderte Betriebsdaten auch telefonisch oder per Post an den Betriebsnummern-Service schicken. Das ist seit dem 1. Juli 2019 nicht mehr möglich. Laut der neuen Version des Datensatzes Betriebsdatenpflege (DSBD) müssen Sie Meldungen zu Sozialversicherung elektronisch übermitteln.

Das funktioniert zum Beispiel über die Lohnabrechnungs-Software Ihres Unternehmens oder über die Online-Plattform „Sozialversicherung im Internet“ der Informationstechnischen Servicestelle der Gesetzlichen Krankenversicherung (ITSG).

Vorteile für Betriebe und Sozialversicherungsträger

Das neue Verfahren erleichtert Ihnen als Arbeitgeber die Pflege Ihrer Betriebsdaten. Sie erhalten auch automatisch einen Nachweis Ihrer Änderungen per Post. Ihre aktualisierten Angaben werden zudem an alle übrigen Sozialversicherungsträger, wie etwa Krankenkasse und Rentenversicherung, übermittelt. So greifen alle Träger stets auf Ihren aktuellen Datensatz zu.

Weitere Informationen zur neuen Änderungsmeldung finden Sie im Anwenderhandbuch zum Meldeverfahren zur Sozialversicherung und auf der Webseite des Betriebsnummern-Service der BA.

Tipp: Einen Überblick über die aktuellen News der BA erhalten Sie auf der Seite „Aktuelle Meldungen 2020“.

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