Die Mitgliederversammlung des VID hat Ende Dezember eine Probemitgliedschaft für jüngere Verwalter beschlossen. Der Berufsverband findet damit eine Antwort auf die weitere Spezialisierung des Insolvenzverwalterberufs und will auf diese Weise den Einstieg in den Beruf erleichtern und gleichzeitig das Know-how erfahrener Kollegen für jüngere Verwalter nutzbar machen.
Auf seiner Mitgliederversammlung am 15.12.2020 hat der Berufsverband der Insolvenzverwalter Deutschlands (VID) die Einführung einer Probemitgliedschaft beschlossen. Diese Form der Mitgliedschaft richtet sich an junge Insolvenzverwalter, die noch nicht die drei Berufsjahre als Insolvenzverwalter mitbringen, die laut Satzung des VID für eine Mitgliedschaft gefordert werden.
Um ordentliches Mitglied im VID zu werden muss der Antragssteller eine dreijährige Tätigkeit als Insolvenzverwalter und mindestens zehn eröffnete und zwei schlussgerechnete Unternehmensinsolvenzen nachweisen. Die Mitglieder verpflichten sich zudem zu Qualitätsstandards – den „Grundsätzen ordnungsgemäßer Insolvenz- und Eigenverwaltung“ (GOI) und zur Zertifizierung nach ISO:9001 –, deren Nachweis durch Zertifikate geführt wird.
In der jüngsten Ausgabe des Branchenmagazins INDat Report* wird im Rahmen einer Marktentwicklung ein deutlicher Rückgang der Verwalterzahlen berichtet: Wurden 2018 noch 3.138 Personen zum Insolvenzverwalter bestellt, sind 2019 noch 2.923 Verwalter und 2020 schließlich nur noch 2.113 Verwalter in Insolvenzverfahren bestellt worden. Ein Grund ist der Rückgang der Insolvenzverfahren aufgrund der Aussetzung der Insolvenzantragspflichten während der COVID-19-Pandemie.
Doch diese Zahlen sind auch ein Zeichen für eine Veränderung des Verwaltermarktes. Dr. Christoph Niering, Vorsitzender des Berufsverbands beobachtet eine Konzentration des Marktes: „Der Beruf des Insolvenzverwalters professionalisiert sich zusehends. Er ist immer häufiger keine Nebentätigkeit mehr. Die Anforderungen an den Insolvenzverwalter wurden in den letzten Jahren immer komplexer – spätestens mit der Einführung eines vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens Anfang des Jahres 2021.“
Die Idee der Probemitgliedschaft ist es, jungen Kollegen einen Zugang in den Berufsverband zu ermöglichen, ohne auf den verbandseigenen Qualitätsanspruch zu verzichten. „Viele jüngere Kollegen arbeiten bereits nach den Qualitätsstandards GOI. Die neue Form der Mitgliedschaft bietet Erfahrungsaustausch und Netzwerk mit etablierten Verwaltern, während sie die notwendigen Berufsjahre erlangen“, so Niering weiter.
Die Probemitgliedschaft ist auf drei Jahre begrenzt und endet automatisch. Vor Ablauf der drei Jahre muss das Probemitglied einen Antrag auf Vollmitgliedschaft stellen, um weiter im Berufsverband bleiben zu können. Für die drei Jahre der Probemitgliedschaft gibt es eine Ermäßigung beim Mitgliedsbeitrag, jedoch keine Einschränkungen bei den Rechten der Mitgliedschaft.
* Quelle: Marktentwicklung 2014-2020, INDat Report Nr. 01_2021
Weitere Informationen zur VID-Probemitgliedschaft: https://www.vid.de/der-verband/probemitglied-werden/
★ Über den Verband Insolvenzverwalter Deutschlands e.V. (VID)
Der Verband Insolvenzverwalter Deutschlands ist der Berufsverband der in Deutschland tätigen Insolvenzverwalter. Mit mehr als 450 Mitgliedern vertritt er die überwiegende Mehrheit dieser Berufsgruppe. Die Mitglieder verpflichten sich auf „Grundsätze ordnungsgemäßer Insolvenzverwaltung“ und zur Zertifizierung nach ISO:9001. Damit setzt der Verband Maßstäbe für eine unabhängige, transparente und qualitativ anspruchsvolle Insolvenzverwaltung. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist eine mindestens dreijährige Tätigkeit als Unternehmensinsolvenzverwalter.
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Der Insolvenzverwalter (vor Einführung der Insolvenzordnung in Deutschland und Österreich sowie im schweizerischen Recht Konkursverwalter oder Gesamtvollstreckungsverwalter, veraltet Kontradiktor) wird bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Insolvenzgericht ernannt und von diesem Gericht beaufsichtigt. Im Insolvenzantragsverfahren, der Phase zwischen dem Insolvenzantrag und der Eröffnung des Insolvenzverfahrens, besteht im deutschen Insolvenzrecht die Möglichkeit der Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters. Ordnet das Insolvenzgericht die Eigenverwaltung an, so bestellt es anstelle eines Insolvenzverwalters einen Sachwalter.
Der Rechtsbegriff des Gläubigers ist eine Lehnübersetzung des italienischen creditore, das vom lateinischen credere ‚glauben‘ abgeleitet ist. Ein Gläubiger „glaubt“ demnach seinem Schuldner, dass dieser die Schuld (geschuldete Leistung) erbringen wird.
Im Schuldrecht wird als Gläubiger bezeichnet, wer von einem anderen, dem Schuldner, eine Leistung fordern kann (§ 241 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Rechtsbeziehung zwischen Gläubiger und Schuldner wird als Schuldverhältnis bezeichnet. Die Gesamtheit derjenigen, die Forderungen gegenüber dem Schuldner haben, wird als Gruppe der Gläubiger bezeichnet. Zur Durchsetzung machen diese einen Anspruch geltend.
In der Zwangsvollstreckung ist (Vollstreckungs-)Gläubiger derjenige, der aus einem vollstreckbaren Titel vollstreckt. (Vollstreckungs-)Schuldner ist, gegen wen aus dem vollstreckbaren Titel vollstreckt wird.