Das Gesetz sorgt dafür, dass Asylbewerberinnen und -bewerber nach dem 15. Monat ihrer förderfähigen Ausbildung nicht mehr von den Leistungen des Asylbewerbergesetzes ausgeschlossen werden.
Dies betrifft vor allem Berufsausbildung und Studium. Die zuvor bestehende Regelung konnte dazu führen, dass der Lebensunterhalt nicht mehr zu sichern war und zusätzlich der Verzicht auf berufliche Qualifikation attraktiver gemacht wurde.
Außerdem werden mit dem Gesetz Anreize für Asylbewerberinnen und -bewerber gesetzt, sich im Ehrenamt zu engagieren. Zuletzt wurde der Regelbedarf von Asylbewerberinnen und -bewerbern neu ermittelt. Dies war durch Vorliegen einer neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe verpflichtend. Unter anderem führt das zu einer Senkung der Leistungen um 10 Euro auf 344 Euro im Monat, für Alleinstehende, die in einer Sammelunterkunft leben. Hier wird dem Umstand Rechnung getragen, dass dort nicht jeder Bedarf in voller Höhe anfällt.
Das Dritte Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes und den dazugehörige Referentenentwurf stehen Ihnen unter folgendem Link zum Download bereit:
★ Drittes Gesetz zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes
★ Referentenentwurf: