Zum 1. März 2021 treten mehrere neue Änderungen des Berufsbildungsgesetzes in Kraft. Wichtige Neuerungen sind zum Beispiel die Mindestausbildungsvergütung und die Stärkung von Teilzeitausbildungen.
Die Novellierung des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) wurde von Bundesregierung und Bundestag beschlossen. Sie gilt für Ausbildungen, die im Jahr 2021 begonnen werden.
Mindestvergütung für Auszubildende
Einer der Kernpunkte der Gesetzesnovelle ist die Mindestausbildungsvergütung, eine Art Azubi-Mindestlohn. Junge Menschen, die ihre Berufsausbildung 2021 beginnen, haben im ersten Ausbildungsjahr Anspruch auf eine Ausbildungsvergütung in Höhe von mindestens 515 Euro.
Die Einstiegsvergütung wird in den kommenden Jahren schrittweise erhöht werden: 2021 auf 550 Euro im Monat, 2022 auf 585 Euro und 2023 auf 620 Euro. Die Erhöhungen ab 2024 werden sich danach richten, wie sich die Ausbildungsvergütungen durchschnittlich entwickeln.
Das Gehalt in den höheren Ausbildungsjahren soll für die Azubi-Jahrgänge ab 2021 laut Gesetz ebenfalls jährlich steigen.
Ausbildung in Teilzeit nun für alle offen
Eine duale Teilzeit-Ausbildung ist nach dem BBiG seit 2005 möglich. Sie stand bislang vor allem Menschen offen, die eine Ausbildung mit familiären Verpflichtungen vereinbaren wollten.
Ab März 2021 kann nun jeder eine Ausbildung in Teilzeit absolvieren. Auch Menschen, die zum Beispiel aus gesundheitlichen Gründen, aufgrund von Lernschwierigkeiten oder einer Behinderung keine Ausbildung in Vollzeit machen können, können dann eine Teilzeit-Ausbildung absolvieren. Einzige Voraussetzung: Auszubildende und Betrieb müssen sich einig sein.
Das Bildungsministerium beantwortet häufig gestellte Fragen zur BBiG-Novelle auf einer eigenen Website: Informationen zur BBiG-Novelle